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§ 6 PAngV - Kredite
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als
jährlicher Vom Hundertsatz des Kredits anzugeben und als
"effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren
vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver
Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist anzugeben, wann preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum
Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum
Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet
worden sind.
(2) Der anzugebende Vom Hundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit
der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den
im Anhang zu Grunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen.
Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei
regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen
Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der
Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen
lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im
unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen
effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots
oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zu
Grunde zu legen. Der anzugebende Vom Hundertsatz ist mit der
im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vom Hundertsatzes
sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer
einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme
folgender Kosten einzubeziehen:
1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen sind;
2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Kreditnehmer
beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon
zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft
handelt;
3. Überweisungskosten sowie die Kosten für die Führung eines
Kontos, das für die Tilgungszahlung im Rahmen der
Rückzahlung des Kredits sowie für die Zahlung von Zinsen und
sonstigen Kosten dienen soll, es sei denn, der Kreditnehmer
hat hierbei keine angemessene Wahlfreiheit und diese Kosten
sind ungewöhnlich hoch; diese Bestimmung gilt jedoch nicht
für die Inkassokosten dieser Rückzahlungen oder Zahlungen,
unabhängig davon, ob sie in bar oder auf eine andere Weise
erhoben werden;
4. Mitgliedsbeiträge für Vereine oder Gruppen, die sich aus
anderen Vereinbarungen als dem Kreditvertrag ergeben, obwohl
sie sich auf die Kreditbedingungen auswirken;
5. Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten; es werden
jedoch die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die
Rückzahlung an den Darlehnsgeber bei Tod, Invalidität,
Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel
haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des
Kredits, einschließlich Zinsen und sonstigen Kosten,
entspricht, und die der Darlehnsgeber zwingend als Bedingung
für die Gewährung des Kredits vorschreibt.
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die
Berechnung des anzugebenden Vom Hundertsatzes
einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre
zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
anzugebenden Vom Hundertsatzes nicht möglich, so wird bei
der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der
Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der
ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des
Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vom Hundertsatzes von folgenden Annahmen
auszugehen:
1. ist keine Darlehenssobergrenze vorgesehen, entspricht der
Betrag des gewährten Kredits 2.000 Euro;
2. ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und
ergibt sich ein solcher nicht aus den Vertragsbestimmungen
oder aus den Zahlungsmodalitäten, so beträgt die
Kreditlaufzeit ein Jahr;
3. vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung gilt, wenn
mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vorgesehen
sind, sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des
Darlehns als zu dem Zeitpunkt erfolgt, der als frühste
möglicher Zeitpunkt vorgesehen ist.
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der
Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche
effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer
Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung
abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehn ist bei der Berechnung des
anzugebenden Vom Hundertsatzes davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche
Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr
ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der
auf den Darlehnsanteil der Bausparsumme entfällt. Bei
Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von
Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen
und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung
unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den
Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der
Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur
Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der
Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben,
wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine
weiteren Kreditkosten anfallen.
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