|
§ 1 PAngV - Grundvorschriften
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder
regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet
oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die
Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und
sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht,
sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die
Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen.
Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu
verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der
allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der
allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von
Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben
nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem
Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu
machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise
hervorzuheben.
zurück |