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§ 498
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
(1) Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der
Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem
Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen,
wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander
folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens
zehn Prozent, bei einer Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrags über drei Jahre mit fünf
Prozent des Nennbetrags des Darlehens oder des
Teilzahlungspreises in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine
zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit
der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung
innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit
der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
(2) Kündigt der Darlehensgeber den
Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die
Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten des Darlehens, die bei staffelmässiger Berechnung auf
die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
Immobiliendarlehensverträge.
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