|
§ 497
Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf
Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug
kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu
verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliendarlehensverträge.
Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das
Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Im
Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der
Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind
auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in
ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen
Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden.
Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der
Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur
Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der
gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend
von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der
Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag
(Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2)
angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht
zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf
Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des
Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer
in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch
nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die
Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung.
Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen
auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren
Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für
Immobiliendarlehensverträge.
zurück |