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§ 496
Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
(1) Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das
Recht verzichtet, Einwendungen, die ihm gegenüber dem
Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404 einem
Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den
Darlehensgeber zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem
Abtretungsgläubiger gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
(2) Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für
die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem
Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit
einzugehen. Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur
Sicherung seiner Ansprüche aus dem
Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht
entgegennehmen. Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber
jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks, der
entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen. Der
Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem
Darlehensnehmer aus einer solchen Wechsel- oder
Scheckbegebung entsteht.
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