§ 495
Widerrufsrecht
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem
Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355
zu. (siehe unten)
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493 Abs. 1
Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der
Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten
zurückzahlen kann.
§ 355
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht
nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf
den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht
mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen
gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem
Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein
Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und
Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären
ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung
des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach
Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich
abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor
dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der
Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt
werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die
Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach
Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die
Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht,
wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen
über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2
Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
zurück |