|

Kredite
Kredite ohne Schufa
Online
Kreditanfrage
Kleinkredit
Autokredit
Urlaubsfinanzierung
Kreditanbieter
Baufinanzierung
Kredit
Lexikon
Konten
Tagesgeldkonten
Internetbanken
Online
Kontoeröffnung
Depotkonto
Kreditkarten
Versicherungsvergleich
Hausrat
Wohngebäude
Privathaftpflicht
KFZ Versicherung
Tierhalterhaftpflicht
Lebensversicherung
Rechtschutz
Altersvorsorge |
BGB §494 Die Rechtsfolgen von Formmängeln |
§ 494
Rechtsfolgen von Formmängeln
(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss
eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht
sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht
eingehalten ist oder wenn eine der in § 492 Abs. 1 Satz 5
Nr. 1 bis 6 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
(2) Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der
Verbraucherdarlehensvertrag gültig, soweit der
Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch
nimmt. Jedoch ermäßigt sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 4) auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn
seine Angabe, die Angabe des effektiven oder anfänglichen
effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die
Angabe des Gesamtbetrags (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs.
1a) fehlt. Nicht angegebene Kosten werden vom
Darlehensnehmer nicht geschuldet. Vereinbarte Teilzahlungen
sind unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder
Kosten neu zu berechnen. Ist nicht angegeben, unter welchen
Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren geändert werden
können, so entfällt die Möglichkeit, diese zum Nachteil des
Darlehensnehmers zu ändern. Sicherheiten können bei
fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden; dies gilt
nicht, wenn der Nettodarlehensbetrag 50 000 Euro übersteigt.
(3) Ist der effektive oder der anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der dem
Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Zinssatz um den
Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
zurück |
|
|