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BGB §493 Der Überziehungskredit (Dispositionskredit) |
§ 493
Überziehungskredit
(1) Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen ein Kreditinstitut
einem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein laufendes
Konto in bestimmter Höhe zu überziehen, wenn außer den
Zinsen für das in Anspruch genommene Darlehen keine weiteren
Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen nicht in
kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden. Das
Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der
Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens,
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins,
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden
kann,
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 sind dem
Darlehensnehmer spätestens nach der ersten Inanspruchnahme
des Darlehens zu bestätigen. Ferner ist der Darlehensnehmer
während der Inanspruchnahme des Darlehens über jede Änderung
des Jahreszinses zu unterrichten. Die Bestätigung nach Satz
3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben in Textform zu
erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem Kontoauszug
erfolgen.
(2) Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines
laufenden Kontos und wird das Konto länger als drei Monate
überzogen, so hat das Kreditinstitut den Darlehensnehmer
über den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form eines
Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
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