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BGB §492 Die Schriftform des Vertragsinhaltes |
§ 492
Schriftform, Vertragsinhalt
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine
strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich
abzuschließen. Der Abschluss des Vertrags in elektronischer
Form ist ausgeschlossen. Der Schriftform ist genügt, wenn
Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils
getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des
Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit
Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird. Die vom
Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss
angeben:
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze
des Darlehens,
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung
des Darlehens sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen
Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag
bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags für die
gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit
veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt
werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei
Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder,
wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die
Regelung der Vertragsbeendigung,
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens,
die, soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu
bezeichnen, im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind,
einschließlich etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender
Vermittlungskosten,
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des
Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren
vorbehalten ist, den anfänglichen effektiven Jahreszins;
zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch
anzugeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende
Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum
Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben,
bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses verrechnet
werden,
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung,
die im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag
abgeschlossen wird,
7. zu bestellende Sicherheiten.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein
Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die
Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist,
sowie bei Immobiliendarlehensverträgen.
Immobiliendarlehensverträgen sind
Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zur
Verfügunkstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein
Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen
erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte
Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich
sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es
gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des
Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.
(2) Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des
Nettodarlehensbetrags anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.
Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen
effektiven Jahreszinses richtet sich nach § 6 der Verordnung
zur Regelung der Preisangaben.
(3) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine
Abschrift der Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die
ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines
Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für
die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell
beurkundet ist.
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