Home


 


   Kredite
 
 Kredite ohne Schufa
 
 Online Kreditanfrage
 
 Kleinkredit
 
 Autokredit
 
 Urlaubsfinanzierung
 
 Kreditanbieter
 
 Baufinanzierung
 
 Kredit Lexikon

   Konten
   Tagesgeldkonten
   Internetbanken
   Online Kontoeröffnung
   Depotkonto
   Kreditkarten

 Versicherungsvergleich
 
 Hausrat
 
 Wohngebäude
   Privathaftpflicht
 
 KFZ Versicherung
   Tierhalterhaftpflicht
   Lebensversicherung
    Rechtschutz
   Altersvorsorge

BGB §491 Verbraucherdarlehensvertrag


 

 





§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag

(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.

(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehensverträge,

1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen,
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.

 zurück


 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

     
 

Impressum   Zurück zur Startseite   Webverzeichnis    Sitemap

RankingScout - Pagerank Anzeige ohne Toolbar

   

Weiterhin finden Sie Informationen zum Thema: Internetkredit Kreditanbieter Auslandskredit Kreditangebote optimale Baufinanzierung Hypothekendarlehen

Kredit Gesetze bgb 491 Verbraucherdarlehensvertrag