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BGB §491 Verbraucherdarlehensvertrag |
§ 491
Verbraucherdarlehensvertrag
(1) Für entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem
Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als
Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden
Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf
Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen
(Nettodarlehensbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen
abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen,
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des
Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher
Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus
öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die
Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und
dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die
unter den marktüblichen Sätzen liegen.
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