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BGB §490 Außerordentliches Kündigungsrecht |
§ 490
Außerordentliches Kündigungsrecht
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers
oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten
Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder
einzutreten droht, durch die die Rückerstattung des
Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet
wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor
Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung
nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem
für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart
und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht
gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 489 Abs. 1
Nr. 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen
dies gebieten. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor,
wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer
anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens
beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem
Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem
aus der vorzeitigen Kündigung entsteht
(Vorfälligkeitsentschädigung).
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