|

Kredite
Kredite ohne Schufa
Online
Kreditanfrage
Kleinkredit
Autokredit
Urlaubsfinanzierung
Kreditanbieter
Baufinanzierung
Kredit
Lexikon
Konten
Tagesgeldkonten
Internetbanken
Online
Kontoeröffnung
Depotkonto
Kreditkarten
Versicherungsvergleich
Hausrat
Wohngebäude
Privathaftpflicht
KFZ Versicherung
Tierhalterhaftpflicht
Lebensversicherung
Rechtschutz
Altersvorsorge |
BGB §489 Ordentliches Kündigungsrecht des Kreditnehmers |
§ 489
Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem
für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart
ist, ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung
bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den
Zinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf
des Tages, an dem die Zinsbindung endet; ist eine Anpassung
des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr
vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den
Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung endet, kündigen;
2. wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht
durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten;
3. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem
vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine
neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den
Zinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser
Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts der Auszahlung.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit
veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers nach Absatz 1 oder
Absatz 2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten
Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der
Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den
Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen
oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den
Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine
Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen
Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
zurück |
|
|