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Berufsunfähigkeit |
Unter der Berufsunfähigkeit versteht man eine ärztlich bestätigte,
dauernde Beeinträchtigung der Berufsausübung durch Krankheit, Unfall
oder Invalidität.
Bei Berufsunfähigkeit kann man seinen ausgeübten Beruf nicht mehr
ausführen. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit sind enger gefasst
als die der Erwerbsunfähigkeit. Bei einer Berufsunfähigkeit kann der
Betroffene noch weiterhin einem anderen Arbeitsverhältnis nachgehen,
das seiner körperlichen und geistigen Konstitution entspricht, er
kann lediglich seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben.
Gegen die Berufsunfähigkeit kann man sich versichern. Der
Versicherungsfall liegt im allgemeinen bei mindestens 50 Prozent
Berufsunfähigkeit vor. Mit der privaten Absicherung der
Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag ist automatisch
auch die Erwerbsunfähigkeit versichert.
Berufsunfähig im Sinne der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs
Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen
unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung
sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen
ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar
ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult
worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit
vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 des Sechsten Buches des
Sozialgesetzbuches - SGB VI).Seit 1. Januar 2001 gibt es die
Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch
für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind und nur in
Form der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 SGB VI.
Der Eintritt der Berufsunfähigkeit wird in der Regel durch ein
medizinisches Gutachten festgestellt. |
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